{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-178_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4288&type=1563347022&cHash=ca84a7d43bf47e58654a1f447f4a96b3", "Checksum": "fd20db3cc4a1e4ab2734c068dc9d0868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:58", "Checksum": "e9814825f246ce55b38052269959783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178\nRegeste:\nGebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178).\n\na) Art. 31 Ziff. 3 GVG führt nicht näher aus, was unter \"Sturmwind\" zu verstehen ist. Es\nhandelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dadurch gekennzeichnet ist,\ndass die Umschreibung des Tatbestands unbestimmt ist. Die Norm bedient sich\nWorten, die - aus sich heraus - keinen genügenden Aufschluss darüber geben, ob ein\nbestimmter Sachverhalt noch unter den Normtatbestand fällt oder nicht. Die nähere\nBestimmung eines unbestimmten Rechtssatzes wird als Rechtsfrage angesehen. Das\nin der Kognition grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht\nist somit befugt, die Konkretisierung durch die Vorinstanz frei zu überprüfen (vgl.\nCavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 724 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts\ndarf einer vertretbaren Auslegung eines unbestimmten Begriffs durch die Verwaltung\nbzw. die Vorinstanz die Anerkennung indessen nicht versagt werden (vgl. Cavelti/\nVögeli, a.a.O., Rz. 725 mit Hinweisen).\n\nb) Nach der Praxis der Vorinstanz gilt ein Wind als \"Sturmwind\" im Sinn von Art. 31 Ziff.\n3 GVG, wenn er eine Geschwindigkeit von wenigstens 75 km/h aufweist und Gebäude\nabdeckt oder Bäume umwirft, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmehrere Gebäude in der Umgebung der versicherten Sache vom selben Sturmereignis\nbetroffen sind (vgl. dazu A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen\nGebäudeversicherungen, Separatdruck aus: \"Mitteilungen\" Jahrgänge 1978/79 des\nInterkantonalen Rückversicherungsverbandes Bern [abgekürzt IRV] und der\nVereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, S. 64 f. sowie Hauswirth/Suter,\nSachversicherung, 2. Aufl., Bern 1990, S. 162, PVG 1975 Nr. 77 und Schweizerische\nVersicherungs-Zeitschrift, Jahrgang 1974/75, S. 213). Wer Entschädigung beansprucht,\nmuss nachweisen, dass am Versicherungsort oder in der Umgebung durch den Sturm\nBäume gefällt oder Dächer abgedeckt worden sind. Der Grund liegt darin, dass oft ein\nfehlerhaft konstruiertes Gebäude Angriffsziel des Windes ist. Erleidet dieses Schäden\noder fällt es gar in sich zusammen, so ist die mangelhafte Konstruktion der Grund\nhiefür und nicht der Sturm (vgl. Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 162).\n\nDie Windstärke wird im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht anhand der Beaufort-\nSkala gemessen (vgl. dazu Kleiner, a.a.O., S. 65 und Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 162)\nund bezieht sich nach der Praxis der Vorinstanz auf eine Mittelungszeit von 10 Minuten.\nAuch der IRV betrachtet \"Sturm\" nur dann als versichertes Elementarereignis, wenn\neine atmosphärisch bedingte Luftbewegung von mindestens 75 km/h im 10-Minuten-\nMittel in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude\nabdeckt (vgl. IRV Referenzprodukt Elementar, Ausgabe Januar 2005).\n\nc) Stürme müssen mit elementarer Naturgewalt plötzlich und unwiderstehlich\nhereinberechen, so dass Kollektivschäden entstehen, d.h. gleichzeitig mehrere\nGebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen Orten, betroffen\nwerden (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65). Was die von der Vorinstanz vorausgesetzte\nWindgeschwindigkeit anbetrifft, ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass ein\nSchadenbild dieser Art auch dann auftreten kann, wenn die atmosphärisch bedingte\nLuftbewegung im 10-Minuten-Mittel nicht 75 km/h oder mehr aufweist. Hinzu kommt,\ndass die Meteo Schweiz mit ihrem Messnetz nicht in der Lage ist, für jeden Ort in der\nSchweiz die genaue Windgeschwindigkeit anzugeben. Unbestritten ist weiter, dass\nWindgeschwindigkeiten örtlich verschieden sein können. Windmessungen können\ndemzufolge nur im Sinn eines Indizes Aufschluss darüber geben, welche Windstärke an\neinem bestimmten (anderen) Ort zu einem bestimmten Zeitpunkt geherrscht hat. Weil\nein direkter Beweis nicht möglich ist, kann er indirekt erbracht werden, d.h. durch den\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeweis von Sachumständen, die den Schluss auf andere rechtswesentliche Tatsachen\nzulassen (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 621; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar\nzum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 5 zu Art.\n19 mit Hinweisen). Im Fall eines behaupteten Sturmschadens ist ein derartiger\nSachumstand in erster Linie das Schadenbild, das sich in der Umgebung präsentiert.\nEntgegen der Annahme der Beschwerdeführerin muss der \"Sturmwind\"\ndementsprechend grundsätzlich Kollektivschäden zur Folge haben, d.h. gleichzeitig\nmüssen mehrere Gebäude vom selben Sturmereignis, allenfalls an verschiedenen\nOrten, betroffen werden (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65). Sodann kann das Vorliegen von\nKollektivschäden bzw. von Schäden an ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen\nGebäuden oder an gesunden Bäumen die Vermutung zulassen, die geforderte\nWindstärke sei erreicht worden und müsse deshalb nicht erhoben werden (vgl. dazu\nKleiner, a.a.O., S. 66). Allerdings kann ein Sturm ausnahmsweise eng begrenzt\nauftreten und nur ein Gebäude treffen, z.B. als Böe eine Hütte in einer Waldlichtung.\nDies ist allerdings jeweils im konkreten Fall zu prüfen (vgl. Kleiner, a.a.O., S. 65).\n\n"}