{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-178_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4288&type=1563347022&cHash=ca84a7d43bf47e58654a1f447f4a96b3", "Checksum": "fd20db3cc4a1e4ab2734c068dc9d0868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:58", "Checksum": "e9814825f246ce55b38052269959783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178\nRegeste:\nGebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178).\n\nb) Nach Art. 64 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 VRP steht der zuständigen\nBehörde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder einer selbständigen öffentlichrechtlichen Anstalt das Beschwerderecht zur Wahrung öffentlicher Interessen zu. Sind\njuristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere auch Gemeinden, von einer\nVerfügung in gleicher Weise betroffen wie ein Privater, richtet sich ihre\nBeschwerdebefugnis indessen nach Art. 45 Abs. 1 VRP (vgl. Cavelti/Vögeli,\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, Rz. 409 mit\nHinweisen). Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Gemeinwesen zu einer Leistung\nverpflichtet wird oder ihm eine Leistung vorenthalten wird, wenn einer Gemeinde oder\ndem Kanton ein Unterstützungsbeitrag nicht gewährt wird oder wenn das\nGemeinwesen als Grundeigentümer betroffen ist (vgl. Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 446).\nDies trifft im vorliegenden Fall zu, hat es die GVA doch abgelehnt, einen am\nGemeindehaus entstandenen Schaden zu übernehmen.\n\nc) Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2./ Zu prüfen ist, ob die Schäden am Gemeindehaus S. auf ein versichertes Ereignis in\nForm eines \"Sturmwinds\" zurückzuführen sind.\n\na) Die GVA erbringt gemäss Art. 31 Ziff. 3 GVG u.a. Versicherungsleistungen, wenn\nGebäudeschäden durch \"Sturmwind\" entstanden sind; ausgenommen sind Schäden,\ndie im wesentlichen auf andere Ursachen zurückgehen. Anspruch auf\nVersicherungsleistungen besteht nach Art. 45 der Verordnung zum Gesetz über die\nGebäudeversicherung (sGS 873.11, abgekürzt GVV), wenn ein versichertes Ereignis\nvorliegt, ein Gebäudeschaden entstanden ist, der unmittelbar auf das versicherte\nEreignis zurückgeführt werden kann und die Ereigniseinwirkung nicht\nbestimmungsgemäss war. Eine Ereigniseinwirkung ist nach Art. 48 GVV\nbestimmungsgemäss, wenn sie zufolge ordentlicher Abnützung oder ordentlicher\nErfüllung des Zweckes des Gebäudes oder Gebäudeteils eintritt. Geht der\nGebäudeschaden überwiegend auf das versicherte Ereignis zurück, wird er ihm\ngemäss Art. 47 Abs. 1 GVV sodann voll zugerechnet. Geht der Gebäudeschaden ganz\noder überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er nicht entschädigt. Nicht\nvergütet werden insbesondere Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen\noder die nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen\nsind, wie unter anderem Schäden zufolge fehlerhafter Konstruktion oder verwahrlostem\nZustand (Art. 47 Abs. 2 GVV). Geht der Gebäudeschaden weder überwiegend auf das\nversicherte Ereignis noch überwiegend auf andere Ereignisse zurück, wird er dem\nversicherten Ereignis anteilmässig zugerechnet (Art. 47 Abs. 3 GVV). Nach der\nRechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,\nwenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen\nLebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen\nherbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs somit durch das Ereignis allgemein als\nbegünstigt erscheint (vgl. GVP 2003 Nr. 42 mit Hinweis auf VerwGE vom 22. Januar\n2002 i.S. W.K.).\n\nb) Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR\n210, abgekürzt ZGB) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu\nbeweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Auch\nim Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, wonach Personen, die gegenüber\neinem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich\nbehauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer indessen eine die\nLeistungspflicht ausschliessende oder herabsetzende Tatsache, ist es an ihm, diese zu\nbeweisen (vgl. GVP 2003 Nr. 42 mit Hinweis auf A. Maurer, Schweizerisches\nPrivatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 381 und RB/ZH 1983, S. 171 mit\nHinweisen). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen\nGebäudeversicherungsrecht, namentlich bei der Anwendung von Art. 31 Ziff. 3 GVG\n(vgl. GVP 2003 Nr. 42).\n\n3./ Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, Ursache des Schadens am\nKupferdach beim Dachausbau des Gemeindehauses und des damit\nzusammenhängenden Schadens in der darunter liegenden Wohnung sei ein heftiger\nWindstoss und damit ein \"Sturmwind\" im Sinn des Gesetzes. Verweise der Vorinstanz\nauf Durchschnittswerte, mittlere Windgeschwindigkeiten und Messwerte der\nMessstation Glarus seien nicht stichhaltig. Sodann gehe es nicht an, die Uebernahme\neines Schadens davon abhängig zu machen, dass das Ereignis Kollektivschäden\nverursacht habe. Demzufolge habe die GVA den Schaden zu übernehmen.\n\n"}