{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-01-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-178_2005-01-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4288&type=1563347022&cHash=ca84a7d43bf47e58654a1f447f4a96b3", "Checksum": "fd20db3cc4a1e4ab2734c068dc9d0868"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:12:58", "Checksum": "e9814825f246ce55b38052269959783c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 25.01.2005 B 2004/178\nRegeste:\nGebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt; Veränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob ein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem Schadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen Versicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des Veränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/178\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 25.01.2005\nEntscheiddatum: 25.01.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 25.01.2005\nGebäudeversicherung. Schadenübernahme für ein Einzelobjekt;\nVeränderungsverbot; Art. 31 Ziff. 3 und Art. 43 und 44 GVG (sGS 873.1). Ob\nein Sturmschaden vorliegt, beurteilt sich in erster Linie nach dem\nSchadenbild. Auch isoliert auftretende Windböen können einen\nVersicherungsfall auslösen. Folgen der Missachtung des\nVeränderungsverbots (Verwaltungsgericht, B 2004/178).\n\nAnwesend: Präsident Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic.\niur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Haltinner-\nSchillig\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nPolitsche Gemeinde S.,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\n\nVerwaltungskommission, Davidstrasse 37, Postfach, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAblehnung der Schadenübernahme\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Am 8. Februar 2004 wurde das Gemeindehaus S. (Vers.-Nr. ....) beschädigt. Wind\nhat Teile des Kupferdachs beim Dachausbau weggerissen. Als Folge davon drang\nWasser in die darunter liegende Wohnung ein. Das Schadenereignis wurde der\nGebäudeversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (abgekürzt GVA) am 9. Februar\n2004 gemeldet. Gemäss Schadenermittlungsprotokoll vom 10. Februar 2004 beläuft\nsich die Schadensumme auf Fr. 25'000.--.\n\nAm 9. März 2004 teilte der Leiter Schadendienst der Grundeigentümerin mit, für den\ngeltend gemachten Schaden werde keine Versicherungsleistung erbracht, weil er nicht\nauf \"Sturmwind\" im Sinn eines versicherungsrelevanten Ereignisses zurückzuführen\nsei. In der Folge, am 22. März 2004, ersuchte der Gemeinderat S. die GVA, es sei\ndiesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Er hielt fest, gemäss\nAugenzeugenberichten sei es am Schadendatum zu Windböen mit einer\nGeschwindigkeit von wohl über 100 km/h gekommen. Am 29. März 2004 lehnte es die\nGVA ab, Versicherungsleistungen zu erbringen. Dies wurde damit begründet, der\nSchaden sei nicht durch einen \"Sturmwind\" im Sinn des Gesetzes verursacht worden.\n\nDie Politische Gemeinde S. erhob am 6. April 2004 gegen die Ablehnung der\nSchadenübernahme vom 29. März 2004 Rekurs bei der Verwaltungskommission der\nGVA und stellte das Rechtsbegehren, es sei auf die Beurteilung des Schadenfalls vom\n8. Februar 2004 (Sturmschaden am Dach des Gemeindehauses S.) zurückzukommen\nund die Versicherungsleistungen seien vollumfänglich zu erbringen. Am 21. Oktober\n2004 wies die Verwaltungskommission den Rekurs ab. Auch die Rekursinstanz kam\nzum Ergebnis, der geltend gemachte Schaden sei nicht versichert.\n\nB./ Am 11. November 2004 erhob die Politische Gemeinde S. gegen den Entscheid der\nVerwaltungskommission der GVA vom 21. Oktober 2004 Beschwerde beim\nVerwaltungsgericht. Sie stellte das Rechtsbegehren, es sei auf die Beurteilung des\nSchadenfalls vom 8. Februar 2004 (Sturmschaden am Dach des Gemeindehauses S.)\nzurückzukommen, der Entscheid der Verwaltungskommission der GVA vom 21.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nOktober 2004 sei aufzuheben und die Versicherungsleistungen seien vollumfänglich zu\nerbringen. Die Eingabe wird vorab damit begründet, \"Sturmwind\" sei ein\nVersicherungsrisiko, das nicht an irrelevante Bedingungen geknüpft werden dürfe. Ein\nSturmschaden liege vor, unabhängig davon, ob er durch weitflächige starke Winde\noder durch eine örtlich auftretende Böe verursacht worden sei.\n\nDie Verwaltungskommission der GVA beantragte am 10. Dezember 2004, die\nBeschwerde sei abzuweisen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die Sachurteilsvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen:\n\na) Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid sachlich zuständig (Art. 56 des Gesetzes\nüber die Gebäudeversicherung, sGS 873.1, abgekürzt GVG, in Verbindung mit Art.\n59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt\nVRP). Ferner entspricht die Beschwerdeeingabe vom 11. November 2004 zeitlich,\nformal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP).\n\n"}