Sinn und Zweck des Ausgleichszinses besteht darin, dass alle Steuerpflichtigen beim Bezug der Steuern rechtsgleich behandelt werden. Mit dem Begriff "Ausgleichszins" wurde daher unterstrichen, dass diese Zinsen dem Ausgleich dienen und nichts mit einem durch den Steuerpflichtigen zu verantwortenden "Verzug" oder mit "Verzugszinsen" zu tun haben (vgl. Botschaft der Regierung zur Totalrevision des Steuergesetzes, in: ABl 1997 S. 1057).