212 StG enthält keine Einschränkung der Ausgleichszinspflicht auf Steuern aus bestimmten Steuerperioden. Das Kantonale Steueramt geht daher zutreffend davon aus, dass Art. 212 StG grundsätzlich umfassend Anwendung findet und Ausnahmen nur dort bestehen, wo sie in den Uebergangsbestimmungen ausdrücklich statuiert sind. Dies bedeutet, dass Art. 212 StG für alle Steuerforderungen von juristischen Personen gilt, und zwar insbesondere auch für solche aus Steuerperioden, die vor 1999 und 2000 endeten.