Eine Berechnung von Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern für Perioden, die vor 1999 endeten, müsse daher gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Art. 97 StV sehe einen Ausgleichszins für solche Steuern nur vor, sofern sie vor dem 1. Januar 1999 vorläufig in Rechnung gestellt worden seien, was im Streitfall nicht geschehen sei.