© Kanton St.Gallen 2025 Seite 39/46 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Berechnung von Ausgleichszinsen zulasten des Steuerpflichtigen nur vom veranlagten Steuerbetrag und vom Verfalltag ab. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 1. Dezember 2004 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Rekursentscheids beantragen. Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Darüber wird in Erwägung gezogen: