Mit dem Begriff "Ausgleichszins" wurde daher unterstrichen, dass diese Zinsen dem Ausgleich dienen und nichts mit einem durch den Steuerpflichtigen zu verantwortenden "Verzug" oder mit "Verzugszinsen" zu tun haben (vgl. Botschaft der Regierung zur Totalrevision des Steuergesetzes, in: ABl 1997 S. 1057). Um dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung Rechnung zu tragen, ist es entscheidend, dass unabhängig davon, ob überhaupt eine vorläufige Rechnung gestellt werden konnte und allenfalls welche Beträge der vorläufigen Rechnung zugrundegelegt wurden, eine konsequente Verzinsung