Art. 97 StV regelt gemäss Randtitel als Uebergangsbestimmung den Verfalltag und die Ausgleichszinsen für altrechtliche Steuerforderungen und bestimmt, dass für Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die nach Art. 134 Abs. 2 des alten Steuergesetzes vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70, abgekürzt aStG) lediglich vorläufig in Rechnung gestellt wurden, als Verfalltag der 1. Januar 1999 gilt (Satz 1). Auf Zahlungen, die vor diesem Verfalltag aufgrund einer vorläufigen Rechnungstellung geleistet wurden, werden nach dem Verfalltag Ausgleichszinsen zugunsten des Steuerpflichtigen nach Art. 212 Abs. 1 lit. a StG berechnet (Satz 2).