Art. 304 bis 308 StG betreffen Gewinn- und Kapitalsteuern für Steuerperioden, die in den Jahren 1999 und 2000 enden. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass es für diese Steuern an einer entsprechenden Uebergangsbestimmung fehlt, Ausgleichszinsen würden auf den Gewinn- und Kapitalsteuern erstmals für diejenigen Steuerperioden berechnet, die in den Jahren 1999 und 2000 endeten. Eine Berechnung von Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern für Perioden, die vor 1999 endeten, müsse daher gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein.