Art. 212 Abs. 2 StG verweist lediglich in bezug auf den Verfalltag auf die Steuerverordnung. Art. 97 Satz 1 StV bestimmt für altrechtliche Forderungen der Reinertrags- und Eigenkapitalsteuer als Verfalltag den 1. Januar 1999. Dieser fällt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzes. Zwar trifft es zu, dass diese Regelung für Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern gilt, die vorläufig in Rechnung gestellt wurden. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht abgeleitet werden, dass kein Ausgleichszins berechnet werden kann, wenn wie im