Nach Art. 212 Abs. 2 StG gilt als Verfalltag bei nicht periodischen Steuern der neunzigste Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische Steuern wird durch die Verordnung bestimmt. Diese Bestimmung trat am 1. Januar 1999 in Kraft (Art. 319 StG). a) In den Uebergangsbestimmungen des Steuergesetzes (Art. 280 ff. StG) wird vorgeschrieben, dass auf den Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperioden 1999 und 2000 keine Ausgleichszinsen nach Art. 212 StG berechnet werden (Art. 299 Abs. 4 StG in Verbindung mit dem Randtitel zu Art. 285 StG).