Nach Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 VRP erhalten die Vorinstanz und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Beschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheides, auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2004 sowie auf ihre Ausführungen in der Rekurseingabe und hält abschliessend fest, eine Erhebung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall verletze Art. 8 und 9 BV.