212 StG. Ausgleichszinsen würden deshalb auch für altrechtliche Steuerforderungen erhoben. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Zustellung einer vorläufigen Rechnung gemäss Art. 97 StV Voraussetzung für die Ausgleichszinserhebung sei, sei unhaltbar. Es entspreche zwar dem Normalfall, dass bei altrechtlichen Steuerforderungen vor dem 1. Januar 1999 eine vorläufige Rechnung versandt worden sei. Zwingend sei dies jedoch nicht. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdegegnerin ihre subjektive Steuerpflicht noch bis November 2001 bestritten habe, habe vor der Klärung der Steuerpflicht gar keine vorläufige Rechnung versandt werden dürfen. Zudem hänge