2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die Beschwerdegegnerin. 3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt die Beschwerdegegnerin. 4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Die Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt Y.) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/46 Publikationsplattform St.Galler Gerichte am: