Weder Art. 212 StG noch die Uebergangsbestimmungen enthalten Vorschriften, welche für die altrechtliche Reinertrags- und Eigenkapitalsteuer eine Befreiung im Rahmen des Uebergangsrechts vorsehen. Das Gesetz verweist wie erwähnt lediglich für den Verfalltag auf die Verordnung. Die Uebergangsbestimmung hält nun fest, dass der Verfalltag auch für altrechtliche Steuerforderungen (und damit der Beginn der Ausgleichszinspflicht) der 1. Januar 1999 ist (obwohl die Fälligkeit der Steuerforderungen gemäss altrechtlicher Regelung bereits früher eingetreten war).