Es verhielt sich nicht etwa so, dass die vorläufige Rechnungstellung erst die Fälligkeit auslöste. Die Vorschrift von Art. 97 StV, die bei vorläufig in Rechnung gestellten altrechtlichen Steuern den Verfalltag auf den 1. Januar 1999 festsetzt, beschränkt die Ausgleichszinspflicht aufgrund des Rückwirkungsverbots auf die Zeit nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes.