Nach Art. 48 Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum alten Steuergesetz (nGS 29-72) wurden Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern acht Monate nach Ende des Geschäftsjahres fällig. Art. 132 Abs. 4 aStG bestimmte, dass die Fälligkeit auch eintrat, wenn die Steuer auf Grund einer vorläufigen Steuerrechnung gefordert wird oder gegen die Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben wurde. Die vorläufige Rechnungstellung setzte somit voraus, dass Fälligkeit eingetreten war (Art. 134 Abs. 2 aStG). Es verhielt sich nicht etwa so, dass die vorläufige Rechnungstellung erst die Fälligkeit auslöste.