Das Institut der Ausgleichszinsen sei dem bis Ende 1998 geltenden Steuergesetz nicht bekannt gewesen. Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern für Steuerperioden, die vor 1999 geendet hätten, müssten daher im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Die Berufung des Kantonalen Steueramtes auf Art. 97 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) sei nicht stichhaltig, da im Streitfall vor dem 1. Januar 1999 keine vorläufige Steuerrechnung ergangen sei. Damit fehle es an der Voraussetzung, Ausgleichszinsen auf altrechtlichen Reinertragsund Eigenkapitalsteuern zu erheben.