In der definitiven Veranlagungsverfügung und der Schlussrechnung vom 17. Oktober 2002 wurde ein Gesamtsteuerbetrag von Fr. 409'101.95 sowie ein Ausgleichszins von Fr. 50'694.50 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 17. Oktober 2002 festgesetzt. Gegen die Veranlagung des Ausgleichszinses erhob die X. Versicherung Einsprache, die vom kantonalen Steueramt am 6. Februar 2004 abgewiesen wurde. B./ Die X. Versicherung erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, eventuell sei der Ausgleichszins ab 17. Januar 2002 zu erheben.