Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist unterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz ausseramtlicher Kosten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176). Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- sind ebenfalls der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt: 1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Rekursentscheid vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts vom 6. Februar 2004 bestätigt.