die Erhebung eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1999 gestützt auf Art. 212 StG zu Recht erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Rekursentscheid vom 21. Oktober 2004 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes vom 6. Februar 2004 ist zu bestätigen. 3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/46 Publikationsplattform St.Galler Gerichte