212 StG klar widersprechen. Der Begriff "lediglich" in Art. 97 StV kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass mit diesem abschwächenden Zusatz eine Verdeutlichung der Abgrenzung der vorläufig in Rechnung gestellten Steuern zu den definitiv in Rechnung gestellten Steuern bezweckt wurde. Hätte Art. 97 StV den von der Vorinstanz zugeschriebenen Inhalt, so hätte Satz 1 allenfalls so abgefasst werden müssen, dass lediglich für Steuern, die vorläufig in Rechnung gestellt wurden, ein Ausgleichszins ab 1. Januar 1999 zu leisten ist.