Wenn Art. 97 Satz 1 StV für solche Steuerforderungen, die vor dem neuen Verfalltag 1. Januar 1999 gemäss altem Recht fällig geworden und vorläufig in Rechnung gestellt worden sind, die Ausgleichszinspflicht ab dem neuen Verfalltag regelt, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass für Steuerforderungen, die noch nicht vorläufig in Rechnung gestellt wurden, eine Befreiung von der Ausgleichszinspflicht eintritt. Diese würde Sinn und Zweck von Art. 212 StG klar widersprechen.