© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/46 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streitfall eine vorläufige Rechnungstellung bis zum Verfalltag noch nicht erfolgte. Art. 97 StV bezweckt, eine Rückwirkung zu vermeiden, indem für altrechtliche Steuern, die vor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes fällig geworden sind, die Ausgleichszinspflicht erst ab 1. Januar 1999 eintritt.