Wenn in den Uebergangsbestimmungen für bestimmte Steuerarten aus gewissen Steuerperioden eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichszinspflicht statuiert wurde, eine solche Befreiung aber bei einer anderen Steuerart bzw. bei Steuern aus anderen Perioden fehlt, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Befreiung nur bei jenen Sachverhalten einführen wollte, für welche die Befreiung ausdrücklich verankert wurde. Art. 212 StG enthält keine Einschränkung der Ausgleichszinspflicht auf Steuern aus bestimmten Steuerperioden.