b) Im voliegenden Fall geht es um Steuern auf Perioden, die in den Jahren 1997 und 1998 geendet hatten. Für solche Steuern finden sich in Art. 304 bis 308 StG keine Uebergangsbestimmungen. Indessen findet sich in Art. 314 Abs. 3 StG eine weitere Befreiung von der Ausgleichszinspflicht, nämlich für ausserordentliche Einkünfte von natürlichen Personen der Steuerperioden 1999 und 2000. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/46 Publikationsplattform St.Galler Gerichte