Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, während bei den natürlichen Personen Ausgleichszinsen erst ab der Steuerperiode 2001 berechnet würden, habe die neue Bezugsordnung mit den Ausgleichszinsen für die übrigen Steuern ab sofort Geltung gehabt, d.h. ab dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) am 1. Januar 1999. Bei den juristischen Personen habe somit diese Verknüpfung mit der Steuerperiode nicht stattgefunden. Ab 1. Januar 1999 gelte bei den juristischen Personen für alle Steuerforderungen, also auch für jene aus dem Jahr 1997, die Bezugsregelung von Art. 212 StG. Ausgleichszinsen würden deshalb auch für altrechtliche Steuerforderungen erhoben.