C./ Mit Eingabe vom 10. November 2004 erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, während bei den natürlichen Personen Ausgleichszinsen erst ab der Steuerperiode 2001 berechnet würden, habe die neue Bezugsordnung mit den Ausgleichszinsen für die übrigen Steuern ab sofort Geltung gehabt, d.h. ab dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) am 1. Januar 1999.