hätten sich im neuen Steuergesetz auch solche in der Bezugsordnung ergeben, insbesondere die Einführung der Ausgleichszinspflicht auf den 1. Januar 1999. Beim Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 1999 und 2000 würden Ausgleichszinsen nicht berechnet. Da es für juristische Personen an einer entsprechenden Uebergangsbestimmung fehle, würden Ausgleichszinsen erstmals bei Gewinn- und Kapitalsteuern für diejenigen Steuerperioden berechnet, die in den Jahren 1999 und 2000 endeten. Das Institut der Ausgleichszinsen sei dem bis Ende 1998 geltenden Steuergesetz nicht bekannt gewesen.