{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Da es für juristische Personen an einer\nentsprechenden Uebergangsbestimmung fehle, würden Ausgleichszinsen erstmals bei\nGewinn- und Kapitalsteuern für diejenigen Steuerperioden berechnet, die in den Jahren\n1999 und 2000 endeten. Das Institut der Ausgleichszinsen sei dem bis Ende 1998\ngeltenden Steuergesetz nicht bekannt gewesen. Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und\nEigenkapitalsteuern für Steuerperioden, die vor 1999 geendet hätten, müssten daher\nim Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Die Berufung des Kantonalen Steueramtes\nauf Art. 97 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) sei nicht stichhaltig, da\nim Streitfall vor dem 1. Januar 1999 keine vorläufige Steuerrechnung ergangen sei.\nDamit fehle es an der Voraussetzung, Ausgleichszinsen auf altrechtlichen Reinertragsund Eigenkapitalsteuern zu erheben.\n\nC./ Mit Eingabe vom 10. November 2004 erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der\nEinspracheentscheid vom 6. Februar 2004 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten\nder Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, während\nbei den natürlichen Personen Ausgleichszinsen erst ab der Steuerperiode 2001\nberechnet würden, habe die neue Bezugsordnung mit den Ausgleichszinsen für die\nübrigen Steuern ab sofort Geltung gehabt, d.h. ab dem Inkrafttreten des neuen\nSteuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) am 1. Januar 1999. Bei den juristischen\nPersonen habe somit diese Verknüpfung mit der Steuerperiode nicht stattgefunden. Ab\n1. Januar 1999 gelte bei den juristischen Personen für alle Steuerforderungen, also\nauch für jene aus dem Jahr 1997, die Bezugsregelung von Art. 212 StG.\nAusgleichszinsen würden deshalb auch für altrechtliche Steuerforderungen erhoben.\nDie Auffassung der Vorinstanz, wonach die Zustellung einer vorläufigen Rechnung\ngemäss Art. 97 StV Voraussetzung für die Ausgleichszinserhebung sei, sei unhaltbar.\nEs entspreche zwar dem Normalfall, dass bei altrechtlichen Steuerforderungen vor dem\n1. Januar 1999 eine vorläufige Rechnung versandt worden sei. Zwingend sei dies\njedoch nicht. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdegegnerin ihre\nsubjektive Steuerpflicht noch bis November 2001 bestritten habe, habe vor der Klärung\nder Steuerpflicht gar keine vorläufige Rechnung versandt werden dürfen. Zudem hänge\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 30/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Berechnung von Ausgleichszinsen zulasten des Steuerpflichtigen nur vom\nveranlagten Steuerbetrag und vom Verfalltag ab.\n\nDie Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. November 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nAuch die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 1.\nDezember 2004 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des\nRekursentscheids beantragen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1\nStG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt VRP). Das kantonale Steueramt ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.\n196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingabe vom 10. November 2004 wurde rechtzeitig\neingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n161 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\nNach Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 VRP erhalten die\nVorinstanz und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Beschwerde\nnicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin verweist\nin ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheides, auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2004 sowie\nauf ihre Ausführungen in der Rekurseingabe und hält abschliessend fest, eine\nErhebung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall verletze Art. 8 und 9 BV. Abgesehen\ndavon, dass vorliegend nicht Verzugszinsen, sondern Ausgleichszinsen gemäss Art.\n212 StG streitig sind (vgl. S. 9 f.), genügt im Beschwerdeverfahren der pauschale\nVerweis auf Rechtsschriften in anderen Verfahren nicht. Die Beteiligten haben in ihren\nVernehmlassungen ihre Einwendungen gegen die Beschwerde im einzelnen darzutun\n(vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 31/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRz. 921). Soweit daher lediglich auf andere Eingaben und Entscheide verwiesen wird,\nist auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht weiter einzutreten.\n\n2./ a) Nach Art. 212 Abs. 1 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen\nberechnet, und zwar zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er\naufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat (lit. a), und\nzulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.\n\n"}