{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind Ausgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die Steuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt (Verwaltungsgericht, B 2004/176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:54", "Checksum": "cc4665822107d5928b2dfcc3478fdfe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind Ausgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die Steuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt (Verwaltungsgericht, B 2004/176).\n\nd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine übergangsrechtliche Befreiung von der\nAusgleichszinspflicht für die Steuern der juristischen Personen im formellen Gesetz\nnicht vorgesehen ist, dass das formelle Gesetz ausschliesslich in Bezug auf den\nVerfalltag auf die StV verweist, nicht aber in Bezug auf den Bestand der\nAusgleichszinspflicht, und dass es Sinn und Zweck des Ausgleichszinses sowie dem\nGrundsatz der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn dem Begriff \"lediglich\" in\nArt. 97 Satz 1 StV die Bedeutung zuerkannt würde, dass für nicht vorläufig in Rechnung\ngestellte altrechtliche Steuerforderungen kein Ausgleichszins geschuldet ist. Somit ist\ndie Erhebung eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1999 gestützt auf Art. 212 StG zu\nRecht erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der\nRekursentscheid vom 21. Oktober 2004 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid\ndes kantonalen Steueramtes vom 6. Februar 2004 ist zu bestätigen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 26/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist\nunterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz\nausseramtlicher Kosten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- sind ebenfalls der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Rekursentscheid vom 21.\nOktober 2004 aufgehoben und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts\nvom 6. Februar 2004 bestätigt.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die\nBeschwerdegegnerin.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt die\nBeschwerdegegnerin.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt Y.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 27/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam:\n\nSteuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind\nAusgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die\nSteuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt (Verwaltungsgericht, B\n2004/176).\n\nUrteil vom 22. März 2005\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter, lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\nAbteilung I/2, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 28/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nX. Versicherung,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.\n\nbetreffend\n\nSteuerbezug (Ausgleichszinsen)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Das kantonale Steueramt veranlagte die X. Versicherung mit Sitz in Luzern aufgrund\nder Steuerausscheidung des Kantons Luzern für die im Kanton St. Gallen steuerbaren\nFaktoren aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 1997 mit einem\nReingewinn von Fr. 1'175'400.-- für 1997 und einem Eigenkapital von Fr. 14'848'000.--\nfür 1998. In der definitiven Veranlagungsverfügung und der Schlussrechnung vom 17.\nOktober 2002 wurde ein Gesamtsteuerbetrag von Fr. 409'101.95 sowie ein\nAusgleichszins von Fr. 50'694.50 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 17. Oktober 2002\nfestgesetzt. Gegen die Veranlagung des Ausgleichszinses erhob die X. Versicherung\nEinsprache, die vom kantonalen Steueramt am 6. Februar 2004 abgewiesen wurde.\n\nB./ Die X. Versicherung erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2004\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der\nEinspracheentscheid sei aufzuheben, eventuell sei der Ausgleichszins ab 17. Januar\n2002 zu erheben.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 21. Oktober\n2004 gut und hob den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 sowie die\nSchlussrechnung vom 17. Oktober 2002 auf, soweit diese den Ausgleichszins von Fr.\n50'694.50 zum Gegenstand hatten. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegte sie\ndem Staat, den sie überdies verpflichtete, die Rekurrentin mit Fr. 2'152.--\nausseramtlich zu entschädigen. Sie erwog, neben Aenderungen in der Bemessung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 29/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}