{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Juni 1970 (nGS 29-70, abgekürzt aStG) lediglich vorläufig in\nRechnung gestellt wurden, als Verfalltag der 1. Januar 1999 gilt (Satz 1). Auf\nZahlungen, die vor diesem Verfalltag aufgrund einer vorläufigen Rechnungstellung\ngeleistet wurden, werden nach dem Verfalltag Ausgleichszinsen zugunsten des\nSteuerpflichtigen nach Art. 212 Abs. 1 lit. a StG berechnet (Satz 2).\n\nArt. 212 Abs. 2 StG verweist lediglich in bezug auf den Verfalltag auf die\nSteuerverordnung. Art. 97 Satz 1 StV bestimmt für altrechtliche Forderungen der\nReinertrags- und Eigenkapitalsteuer als Verfalltag den 1. Januar 1999. Dieser fällt auf\nden Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzes. Zwar trifft es zu, dass\ndiese Regelung für Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern gilt, die vorläufig in Rechnung\ngestellt wurden. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht\nabgeleitet werden, dass kein Ausgleichszins berechnet werden kann, wenn wie im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 24/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitfall eine vorläufige Rechnungstellung bis zum Verfalltag noch nicht erfolgte. Art.\n97 StV bezweckt, eine Rückwirkung zu vermeiden, indem für altrechtliche Steuern, die\nvor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes fällig geworden sind, die\nAusgleichszinspflicht erst ab 1. Januar 1999 eintritt.\n\nNach Art. 48 Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum alten Steuergesetz (nGS 29-72)\nwurden Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern acht Monate nach Ende des\nGeschäftsjahres fällig. Art. 132 Abs. 4 aStG bestimmte, dass die Fälligkeit auch eintrat,\nwenn die Steuer auf Grund einer vorläufigen Steuerrechnung gefordert wird oder gegen\ndie Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben wurde. Die vorläufige Rechnungstellung\nsetzte somit voraus, dass Fälligkeit eingetreten war (Art. 134 Abs. 2 aStG). Es verhielt\nsich nicht etwa so, dass die vorläufige Rechnungstellung erst die Fälligkeit auslöste.\nDie Vorschrift von Art. 97 StV, die bei vorläufig in Rechnung gestellten altrechtlichen\nSteuern den Verfalltag auf den 1. Januar 1999 festsetzt, beschränkt die\nAusgleichszinspflicht aufgrund des Rückwirkungsverbots auf die Zeit nach Inkrafttreten\ndes neuen Gesetzes.\n\nWeder Art. 212 StG noch die Uebergangsbestimmungen enthalten Vorschriften, welche\nfür die altrechtliche Reinertrags- und Eigenkapitalsteuer eine Befreiung im Rahmen des\nUebergangsrechts vorsehen. Das Gesetz verweist wie erwähnt lediglich für den\nVerfalltag auf die Verordnung. Die Uebergangsbestimmung hält nun fest, dass der\nVerfalltag auch für altrechtliche Steuerforderungen (und damit der Beginn der\nAusgleichszinspflicht) der 1. Januar 1999 ist (obwohl die Fälligkeit der\nSteuerforderungen gemäss altrechtlicher Regelung bereits früher eingetreten war).\n\nSinn und Zweck des Ausgleichszinses besteht darin, dass alle Steuerpflichtigen beim\nBezug der Steuern rechtsgleich behandelt werden. Mit dem Begriff \"Ausgleichszins\"\nwurde daher unterstrichen, dass diese Zinsen dem Ausgleich dienen und nichts mit\neinem durch den Steuerpflichtigen zu verantwortenden \"Verzug\" oder mit\n\"Verzugszinsen\" zu tun haben (vgl. Botschaft der Regierung zur Totalrevision des\nSteuergesetzes, in: ABl 1997 S. 1057). Um dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung\nRechnung zu tragen, ist es entscheidend, dass unabhängig davon, ob überhaupt eine\nvorläufige Rechnung gestellt werden konnte und allenfalls welche Beträge der\nvorläufigen Rechnung zugrundegelegt wurden, eine konsequente Verzinsung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 25/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgesehen wird, und zwar für alle Zahlungen bis zur Schlussrechnung zugunsten des\nPflichtigen und für alle veranlagten Steuerbeträge ab einem Verfalltag zulasten des\nPflichtigen.\n\nWenn Art. 97 Satz 1 StV für solche Steuerforderungen, die vor dem neuen Verfalltag 1.\nJanuar 1999 gemäss altem Recht fällig geworden und vorläufig in Rechnung gestellt\nworden sind, die Ausgleichszinspflicht ab dem neuen Verfalltag regelt, so kann daraus\nnicht abgeleitet werden, dass für Steuerforderungen, die noch nicht vorläufig in\nRechnung gestellt wurden, eine Befreiung von der Ausgleichszinspflicht eintritt. Diese\nwürde Sinn und Zweck von Art. 212 StG klar widersprechen. Der Begriff \"lediglich\" in\nArt. 97 StV kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass mit diesem\nabschwächenden Zusatz eine Verdeutlichung der Abgrenzung der vorläufig in\nRechnung gestellten Steuern zu den definitiv in Rechnung gestellten Steuern bezweckt\nwurde. Hätte Art. 97 StV den von der Vorinstanz zugeschriebenen Inhalt, so hätte Satz\n1 allenfalls so abgefasst werden müssen, dass lediglich für Steuern, die vorläufig in\nRechnung gestellt wurden, ein Ausgleichszins ab 1. Januar 1999 zu leisten ist.\n\n"}