{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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Die Uebergangsbestimmung hält nun fest, dass der\nVerfalltag auch für altrechtliche Steuerforderungen (und damit der Beginn der\nAusgleichszinspflicht) der 1. Januar 1999 ist (obwohl die Fälligkeit der\nSteuerforderungen gemäss altrechtlicher Regelung bereits früher eingetreten war).\n\nSinn und Zweck des Ausgleichszinses besteht darin, dass alle Steuerpflichtigen beim\nBezug der Steuern rechtsgleich behandelt werden. Mit dem Begriff \"Ausgleichszins\"\nwurde daher unterstrichen, dass diese Zinsen dem Ausgleich dienen und nichts mit\neinem durch den Steuerpflichtigen zu verantwortenden \"Verzug\" oder mit\n\"Verzugszinsen\" zu tun haben (vgl. Botschaft der Regierung zur Totalrevision des\nSteuergesetzes, in: ABl 1997 S. 1057). Um dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung\nRechnung zu tragen, ist es entscheidend, dass unabhängig davon, ob überhaupt eine\nvorläufige Rechnung gestellt werden konnte und allenfalls welche Beträge der\nvorläufigen Rechnung zugrundegelegt wurden, eine konsequente Verzinsung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgesehen wird, und zwar für alle Zahlungen bis zur Schlussrechnung zugunsten des\nPflichtigen und für alle veranlagten Steuerbeträge ab einem Verfalltag zulasten des\nPflichtigen.\n\nWenn Art. 97 Satz 1 StV für solche Steuerforderungen, die vor dem neuen Verfalltag 1.\nJanuar 1999 gemäss altem Recht fällig geworden und vorläufig in Rechnung gestellt\nworden sind, die Ausgleichszinspflicht ab dem neuen Verfalltag regelt, so kann daraus\nnicht abgeleitet werden, dass für Steuerforderungen, die noch nicht vorläufig in\nRechnung gestellt wurden, eine Befreiung von der Ausgleichszinspflicht eintritt. Diese\nwürde Sinn und Zweck von Art. 212 StG klar widersprechen. Der Begriff \"lediglich\" in\nArt. 97 StV kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass mit diesem\nabschwächenden Zusatz eine Verdeutlichung der Abgrenzung der vorläufig in\nRechnung gestellten Steuern zu den definitiv in Rechnung gestellten Steuern bezweckt\nwurde. Hätte Art. 97 StV den von der Vorinstanz zugeschriebenen Inhalt, so hätte Satz\n1 allenfalls so abgefasst werden müssen, dass lediglich für Steuern, die vorläufig in\nRechnung gestellt wurden, ein Ausgleichszins ab 1. Januar 1999 zu leisten ist.\n\nd) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass eine übergangsrechtliche Befreiung von der\nAusgleichszinspflicht für die Steuern der juristischen Personen im formellen Gesetz\nnicht vorgesehen ist, dass das formelle Gesetz ausschliesslich in Bezug auf den\nVerfalltag auf die StV verweist, nicht aber in Bezug auf den Bestand der\nAusgleichszinspflicht, und dass es Sinn und Zweck des Ausgleichszinses sowie dem\nGrundsatz der Rechtsgleichheit widersprechen würde, wenn dem Begriff \"lediglich\" in\nArt. 97 Satz 1 StV die Bedeutung zuerkannt würde, dass für nicht vorläufig in Rechnung\ngestellte altrechtliche Steuerforderungen kein Ausgleichszins geschuldet ist. Somit ist\ndie Erhebung eines Ausgleichszinses ab 1. Januar 1999 gestützt auf Art. 212 StG zu\nRecht erfolgt. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der\nRekursentscheid vom 21. Oktober 2004 ist aufzuheben und der Einspracheentscheid\ndes kantonalen Steueramtes vom 6. Februar 2004 ist zu bestätigen.\n\n3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\nEine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif,\nsGS 941.12).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin ist\nunterlegen (Art. 98bis VRP), und der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Ersatz\nausseramtlicher Kosten (R. Hirt, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem\nVerwaltungsrechtspflegegesetz, Diss. St. Gallen 2004, S. 176).\n\nDie amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- sind ebenfalls der\nBeschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP).\n\nDemnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:\n\n1./ Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Rekursentscheid vom 21.\nOktober 2004 aufgehoben und der Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramts\nvom 6. Februar 2004 bestätigt.\n\n2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt die\nBeschwerdegegnerin.\n\n3./ Die amtlichen Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'500.-- bezahlt die\nBeschwerdegegnerin.\n\n4./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\nV. R. W.\n\nDie Vizepräsidentin: Der Gerichtsschreiber:\n\nZustellung dieses Entscheides an:\n\n– den Beschwerdeführer\n\n– die Vorinstanz\n\n– die Beschwerdegegnerin (durch Rechtsanwalt Y.)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nam:\n\nSteuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind\nAusgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die\nSteuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt (Verwaltungsgericht, B\n2004/176).\n\nUrteil vom 22. März 2005\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter, lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n"}