{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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StG) wird\nvorgeschrieben, dass auf den Einkommens- und Vermögenssteuern für die\nSteuerperioden 1999 und 2000 keine Ausgleichszinsen nach Art. 212 StG berechnet\nwerden (Art. 299 Abs. 4 StG in Verbindung mit dem Randtitel zu Art. 285 StG).\n\nArt. 304 bis 308 StG betreffen Gewinn- und Kapitalsteuern für Steuerperioden, die in\nden Jahren 1999 und 2000 enden. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass es\nfür diese Steuern an einer entsprechenden Uebergangsbestimmung fehlt,\nAusgleichszinsen würden auf den Gewinn- und Kapitalsteuern erstmals für diejenigen\nSteuerperioden berechnet, die in den Jahren 1999 und 2000 endeten. Eine Berechnung\nvon Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern für Perioden, die vor\n1999 endeten, müsse daher gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Art. 97 StV sehe\neinen Ausgleichszins für solche Steuern nur vor, sofern sie vor dem 1. Januar 1999\nvorläufig in Rechnung gestellt worden seien, was im Streitfall nicht geschehen sei.\n\nb) Im voliegenden Fall geht es um Steuern auf Perioden, die in den Jahren 1997 und\n1998 geendet hatten. Für solche Steuern finden sich in Art. 304 bis 308 StG keine\nUebergangsbestimmungen. Indessen findet sich in Art. 314 Abs. 3 StG eine weitere\nBefreiung von der Ausgleichszinspflicht, nämlich für ausserordentliche Einkünfte von\nnatürlichen Personen der Steuerperioden 1999 und 2000.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWenn in den Uebergangsbestimmungen für bestimmte Steuerarten aus gewissen\nSteuerperioden eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichszinspflicht statuiert\nwurde, eine solche Befreiung aber bei einer anderen Steuerart bzw. bei Steuern aus\nanderen Perioden fehlt, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber\neine entsprechende Befreiung nur bei jenen Sachverhalten einführen wollte, für welche\ndie Befreiung ausdrücklich verankert wurde. Art. 212 StG enthält keine Einschränkung\nder Ausgleichszinspflicht auf Steuern aus bestimmten Steuerperioden. Das Kantonale\nSteueramt geht daher zutreffend davon aus, dass Art. 212 StG grundsätzlich\numfassend Anwendung findet und Ausnahmen nur dort bestehen, wo sie in den\nUebergangsbestimmungen ausdrücklich statuiert sind. Dies bedeutet, dass Art. 212\nStG für alle Steuerforderungen von juristischen Personen gilt, und zwar insbesondere\nauch für solche aus Steuerperioden, die vor 1999 und 2000 endeten.\n\nc) Art. 212 Abs. 2 StG verweist für den Verfalltag bei periodischen Steuern auf die\nSteuerverordnung. Diese bestimmt in Art. 86 Abs. 1 StV, dass als Verfalltag für\nGewinnsteuern der 270. Tag nach Ende des Geschäftsjahres und als Verfalltag für\nKapitalsteuern der 270. Tag nach Beginn des Geschäftsjahres gilt.\n\nArt. 97 StV regelt gemäss Randtitel als Uebergangsbestimmung den Verfalltag und die\nAusgleichszinsen für altrechtliche Steuerforderungen und bestimmt, dass für\nReinertrags- und Eigenkapitalsteuern, die nach Art. 134 Abs. 2 des alten\nSteuergesetzes vom 23. Juni 1970 (nGS 29-70, abgekürzt aStG) lediglich vorläufig in\nRechnung gestellt wurden, als Verfalltag der 1. Januar 1999 gilt (Satz 1). Auf\nZahlungen, die vor diesem Verfalltag aufgrund einer vorläufigen Rechnungstellung\ngeleistet wurden, werden nach dem Verfalltag Ausgleichszinsen zugunsten des\nSteuerpflichtigen nach Art. 212 Abs. 1 lit. a StG berechnet (Satz 2).\n\nArt. 212 Abs. 2 StG verweist lediglich in bezug auf den Verfalltag auf die\nSteuerverordnung. Art. 97 Satz 1 StV bestimmt für altrechtliche Forderungen der\nReinertrags- und Eigenkapitalsteuer als Verfalltag den 1. Januar 1999. Dieser fällt auf\nden Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Steuergesetzes. Zwar trifft es zu, dass\ndiese Regelung für Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern gilt, die vorläufig in Rechnung\ngestellt wurden. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht\nabgeleitet werden, dass kein Ausgleichszins berechnet werden kann, wenn wie im\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nStreitfall eine vorläufige Rechnungstellung bis zum Verfalltag noch nicht erfolgte. Art.\n97 StV bezweckt, eine Rückwirkung zu vermeiden, indem für altrechtliche Steuern, die\nvor Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes fällig geworden sind, die\nAusgleichszinspflicht erst ab 1. Januar 1999 eintritt.\n\nNach Art. 48 Abs. 1 lit. b der Vollzugsverordnung zum alten Steuergesetz (nGS 29-72)\nwurden Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern acht Monate nach Ende des\nGeschäftsjahres fällig. Art. 132 Abs. 4 aStG bestimmte, dass die Fälligkeit auch eintrat,\nwenn die Steuer auf Grund einer vorläufigen Steuerrechnung gefordert wird oder gegen\ndie Veranlagung ein Rechtsmittel erhoben wurde. Die vorläufige Rechnungstellung\nsetzte somit voraus, dass Fälligkeit eingetreten war (Art. 134 Abs. 2 aStG). Es verhielt\nsich nicht etwa so, dass die vorläufige Rechnungstellung erst die Fälligkeit auslöste.\nDie Vorschrift von Art. 97 StV, die bei vorläufig in Rechnung gestellten altrechtlichen\nSteuern den Verfalltag auf den 1. Januar 1999 festsetzt, beschränkt die\nAusgleichszinspflicht aufgrund des Rückwirkungsverbots auf die Zeit nach Inkrafttreten\ndes neuen Gesetzes.\n\n"}