{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). 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November 2004 auf\nAbweisung der Beschwerde.\n\nAuch die Beschwerdegegnerin lässt mit Vernehmlassung ihres Rechtsvertreters vom 1.\nDezember 2004 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des\nRekursentscheids beantragen.\n\nAuf die weiteren Vorbringen der Beteiligten wird, soweit wesentlich, in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber wird in Erwägung gezogen:\n\n1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1\nStG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt VRP). Das kantonale Steueramt ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.\n196 Abs. 1 StG). Die Beschwerdeeingabe vom 10. November 2004 wurde rechtzeitig\neingereicht und entspricht formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art.\n161 Abs. 1 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die\nBeschwerde ist einzutreten.\n\nNach Art. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 VRP erhalten die\nVorinstanz und die Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Beschwerde\nnicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Die Beschwerdegegnerin verweist\nin ihrer Stellungnahme zur Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen\nEntscheides, auf die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. November 2004 sowie\nauf ihre Ausführungen in der Rekurseingabe und hält abschliessend fest, eine\nErhebung von Verzugszinsen im vorliegenden Fall verletze Art. 8 und 9 BV. Abgesehen\ndavon, dass vorliegend nicht Verzugszinsen, sondern Ausgleichszinsen gemäss Art.\n212 StG streitig sind (vgl. S. 9 f.), genügt im Beschwerdeverfahren der pauschale\nVerweis auf Rechtsschriften in anderen Verfahren nicht. Die Beteiligten haben in ihren\nVernehmlassungen ihre Einwendungen gegen die Beschwerde im einzelnen darzutun\n(vgl. Cavelti/ Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nRz. 921). Soweit daher lediglich auf andere Eingaben und Entscheide verwiesen wird,\nist auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht weiter einzutreten.\n\n2./ a) Nach Art. 212 Abs. 1 StG werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen\nberechnet, und zwar zugunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er\naufgrund einer vorläufigen Rechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat (lit. a), und\nzulasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.\n\nNach Art. 212 Abs. 2 StG gilt als Verfalltag bei nicht periodischen Steuern der\nneunzigste Tag nach Entstehen des Steueranspruchs. Der Verfalltag für periodische\nSteuern wird durch die Verordnung bestimmt.\n\nDiese Bestimmung trat am 1. Januar 1999 in Kraft (Art. 319 StG).\n\na) In den Uebergangsbestimmungen des Steuergesetzes (Art. 280 ff. StG) wird\nvorgeschrieben, dass auf den Einkommens- und Vermögenssteuern für die\nSteuerperioden 1999 und 2000 keine Ausgleichszinsen nach Art. 212 StG berechnet\nwerden (Art. 299 Abs. 4 StG in Verbindung mit dem Randtitel zu Art. 285 StG).\n\nArt. 304 bis 308 StG betreffen Gewinn- und Kapitalsteuern für Steuerperioden, die in\nden Jahren 1999 und 2000 enden. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass es\nfür diese Steuern an einer entsprechenden Uebergangsbestimmung fehlt,\nAusgleichszinsen würden auf den Gewinn- und Kapitalsteuern erstmals für diejenigen\nSteuerperioden berechnet, die in den Jahren 1999 und 2000 endeten. Eine Berechnung\nvon Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und Eigenkapitalsteuern für Perioden, die vor\n1999 endeten, müsse daher gesetzlich ausdrücklich vorgesehen sein. Art. 97 StV sehe\neinen Ausgleichszins für solche Steuern nur vor, sofern sie vor dem 1. Januar 1999\nvorläufig in Rechnung gestellt worden seien, was im Streitfall nicht geschehen sei.\n\nb) Im voliegenden Fall geht es um Steuern auf Perioden, die in den Jahren 1997 und\n1998 geendet hatten. Für solche Steuern finden sich in Art. 304 bis 308 StG keine\nUebergangsbestimmungen. Indessen findet sich in Art. 314 Abs. 3 StG eine weitere\nBefreiung von der Ausgleichszinspflicht, nämlich für ausserordentliche Einkünfte von\nnatürlichen Personen der Steuerperioden 1999 und 2000.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWenn in den Uebergangsbestimmungen für bestimmte Steuerarten aus gewissen\nSteuerperioden eine ausdrückliche Befreiung von der Ausgleichszinspflicht statuiert\nwurde, eine solche Befreiung aber bei einer anderen Steuerart bzw. bei Steuern aus\nanderen Perioden fehlt, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass der Gesetzgeber\neine entsprechende Befreiung nur bei jenen Sachverhalten einführen wollte, für welche\ndie Befreiung ausdrücklich verankert wurde. Art. 212 StG enthält keine Einschränkung\nder Ausgleichszinspflicht auf Steuern aus bestimmten Steuerperioden. Das Kantonale\nSteueramt geht daher zutreffend davon aus, dass Art. 212 StG grundsätzlich\numfassend Anwendung findet und Ausnahmen nur dort bestehen, wo sie in den\nUebergangsbestimmungen ausdrücklich statuiert sind. Dies bedeutet, dass Art. 212\nStG für alle Steuerforderungen von juristischen Personen gilt, und zwar insbesondere\nauch für solche aus Steuerperioden, die vor 1999 und 2000 endeten.\n\n"}