{"Signatur": "SG_VG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2005-03-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VG_001_B-2004-176_2005-03-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4299&type=1563347022&cHash=8860cdd4135539e4439d4a7b118c9a36", "Checksum": "01c6468ed5fa2d98725f45dddffde81b"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["B 2004/176"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind Ausgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die Steuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt (Verwaltungsgericht, B 2004/176)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 15:11:54", "Checksum": "cc4665822107d5928b2dfcc3478fdfe8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.03.2005 B 2004/176\nRegeste:\nSteuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind Ausgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die Steuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt (Verwaltungsgericht, B 2004/176).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2004/176\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 22.03.2005\nEntscheiddatum: 22.03.2005\n\nEntscheid Verwaltungsgericht vom 22.03.2005\nSteuerrecht, Art. 212 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Von juristischen Personen sind\nAusgleichszinsen ab 1. Januar 1999 auch dann zu erheben, wenn die\nSteuerforderung aus einer Steuerperiode vor 1999 stammt\n(Verwaltungsgericht, B 2004/176).\n\nAnwesend: Vizepräsidentin Dr. E. Oesch-Frischkopf; Verwaltungsrichter, lic. iur. A.\nLinder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Ersatzrichter lic. iur. J. Diggelmann;\nGerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli\n\n_______________\n\nIn Sachen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch den Amtsleiter-Stellvertreter,\n\nlic. iur. Hubert Hofmann,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\nAbteilung I/2, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund\n\nX. Versicherung,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.\n\nbetreffend\n\nSteuerbezug (Ausgleichszinsen)\n\nhat das Verwaltungsgericht festgestellt:\n\nA./ Das kantonale Steueramt veranlagte die X. Versicherung mit Sitz in Luzern aufgrund\nder Steuerausscheidung des Kantons Luzern für die im Kanton St. Gallen steuerbaren\nFaktoren aufgrund des Rechnungsabschlusses per 31. Dezember 1997 mit einem\nReingewinn von Fr. 1'175'400.-- für 1997 und einem Eigenkapital von Fr. 14'848'000.--\nfür 1998. In der definitiven Veranlagungsverfügung und der Schlussrechnung vom 17.\nOktober 2002 wurde ein Gesamtsteuerbetrag von Fr. 409'101.95 sowie ein\nAusgleichszins von Fr. 50'694.50 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 17. Oktober 2002\nfestgesetzt. Gegen die Veranlagung des Ausgleichszinses erhob die X. Versicherung\nEinsprache, die vom kantonalen Steueramt am 6. Februar 2004 abgewiesen wurde.\n\nB./ Die X. Versicherung erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Februar 2004\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission und beantragte, der\nEinspracheentscheid sei aufzuheben, eventuell sei der Ausgleichszins ab 17. Januar\n2002 zu erheben.\n\nDie Verwaltungsrekurskommission hiess den Rekurs mit Entscheid vom 21. Oktober\n2004 gut und hob den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2004 sowie die\nSchlussrechnung vom 17. Oktober 2002 auf, soweit diese den Ausgleichszins von Fr.\n50'694.50 zum Gegenstand hatten. Die amtlichen Kosten von Fr. 1'500.-- auferlegte sie\ndem Staat, den sie überdies verpflichtete, die Rekurrentin mit Fr. 2'152.--\nausseramtlich zu entschädigen. Sie erwog, neben Aenderungen in der Bemessung\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/46\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhätten sich im neuen Steuergesetz auch solche in der Bezugsordnung ergeben,\ninsbesondere die Einführung der Ausgleichszinspflicht auf den 1. Januar 1999. Beim\nBezug der Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 1999 und 2000\nwürden Ausgleichszinsen nicht berechnet. Da es für juristische Personen an einer\nentsprechenden Uebergangsbestimmung fehle, würden Ausgleichszinsen erstmals bei\nGewinn- und Kapitalsteuern für diejenigen Steuerperioden berechnet, die in den Jahren\n1999 und 2000 endeten. Das Institut der Ausgleichszinsen sei dem bis Ende 1998\ngeltenden Steuergesetz nicht bekannt gewesen. Ausgleichszinsen auf Reinertrags- und\nEigenkapitalsteuern für Steuerperioden, die vor 1999 geendet hätten, müssten daher\nim Gesetz ausdrücklich vorgesehen sein. Die Berufung des Kantonalen Steueramtes\nauf Art. 97 der Steuerverordnung (sGS 811.11, abgekürzt StV) sei nicht stichhaltig, da\nim Streitfall vor dem 1. Januar 1999 keine vorläufige Steuerrechnung ergangen sei.\nDamit fehle es an der Voraussetzung, Ausgleichszinsen auf altrechtlichen Reinertragsund Eigenkapitalsteuern zu erheben.\n\nC./ Mit Eingabe vom 10. November 2004 erhob das Kantonale Steueramt Beschwerde\nbeim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der\nEinspracheentscheid vom 6. Februar 2004 zu bestätigen, unter Kostenfolge zulasten\nder Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht, während\nbei den natürlichen Personen Ausgleichszinsen erst ab der Steuerperiode 2001\nberechnet würden, habe die neue Bezugsordnung mit den Ausgleichszinsen für die\nübrigen Steuern ab sofort Geltung gehabt, d.h. ab dem Inkrafttreten des neuen\nSteuergesetzes (sGS 811.1, abgekürzt StG) am 1. Januar 1999. Bei den juristischen\nPersonen habe somit diese Verknüpfung mit der Steuerperiode nicht stattgefunden. Ab\n1. Januar 1999 gelte bei den juristischen Personen für alle Steuerforderungen, also\nauch für jene aus dem Jahr 1997, die Bezugsregelung von Art. 212 StG.\nAusgleichszinsen würden deshalb auch für altrechtliche Steuerforderungen erhoben.\nDie Auffassung der Vorinstanz, wonach die Zustellung einer vorläufigen Rechnung\ngemäss Art. 97 StV Voraussetzung für die Ausgleichszinserhebung sei, sei unhaltbar.\nEs entspreche zwar dem Normalfall, dass bei altrechtlichen Steuerforderungen vor dem\n1. Januar 1999 eine vorläufige Rechnung versandt worden sei. Zwingend sei dies\njedoch nicht. Namentlich im vorliegenden Fall, in dem die Beschwerdegegnerin ihre\nsubjektive Steuerpflicht noch bis November 2001 bestritten habe, habe vor der Klärung\nder Steuerpflicht gar keine vorläufige Rechnung versandt werden dürfen. Zudem hänge\n\n"}