2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe. 3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. V. R. W. Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Zustellung dieses Entscheides an: – den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. R) – die Vorinstanz – die Beschwerdegegnerin am: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsmittelbelehrung: