Mit einem Allwetterplatz dieser Grösse können vier Warmblut-Pferde tierschutzgerecht gehalten werden, dies selbst dann, wenn es im Einzelfall aus Sicherheitsgründen (Verletzungsgefahr) angezeigt erscheint, nicht allen vier Pferden gleichzeitig Auslauf zu gewähren. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Beschwerdeführer behauptet, er und seine Ehefrau würden zufolge ihres fortgeschrittenen Alters in wenigen Jahren keine Pferde mehr halten, lässt sich die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wie sie die Vorinstanz angeordnet hat, nicht beanstanden.