Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vier Pferde halten dürfen, erweist sich die Anordnung der Vorinstanz, der Allwetterplatz sei auf 200 m2 zu verkleinern, was technisch ohne weiteres möglich ist, demnach als verhältnismässig. Mit einem Allwetterplatz dieser Grösse können vier Warmblut-Pferde tierschutzgerecht gehalten werden, dies selbst dann, wenn es im Einzelfall aus Sicherheitsgründen (Verletzungsgefahr) angezeigt erscheint, nicht allen vier Pferden gleichzeitig Auslauf zu gewähren.