Vielmehr sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten. In Anwendung der letztmals am 11. April 2005 angepassten Richtlinie 800.106.06 des Bundesamtes für Veterinärwesen "Haltung von Pferden, Ponys, Eseln, Maultieren und Mauleseln", welche aufzeigt, wie die allgemein gültigen tierschutzrechtlichen Vorschriften für Pferde auszulegen sind, ist Shire-Horses und anderen sehr grossen Pferden eine Mindestauslauffläche für die freie Bewegung von 48 m2 zu gewähren. Diese Grössenangabe findet sich auch im Anhang 2 der Wegleitung "Pferd und Raumplanung" des Bundesamtes für Raumentwicklung vom Mai 2003.