Wie bereits ausgeführt [vgl. Ziff. 1.b)bb) hievor], hat die Tatsache, dass eine Anlage auch materiell rechtswidrig ist und deshalb nachträglich nicht bewilligt werden kann, nicht ohne weiteres zur Folge, dass der ursprüngliche Zustand vollständig wiederhergestellt werden muss. Vielmehr sind die massgebenden allgemeinen verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Prinzipien zu beachten.