Beschwerdeführer indessen geltend, die Anordnung der Vorinstanz, dieser sei von einer Fläche von 870 m2 auf eine solche von 200 m2 zu reduzieren und die Restfläche sei wieder zu begrünen (Ziff. 2 des Dispositivs), sei nicht widerspruchsfrei, weil sie tierschutzrechtlichen Vorgaben widerspreche. Er beruft sich auf ein vom Bundesamt für Veterinärwesen herausgegebenes Handbuch 2004, welches für den baulichen und qualitativen Tierschutz einen minimalen Auslauf von rund 100 m2 vorsehe. Demgegenüber toleriere die Vorinstanz lediglich eine Fläche von rund 50 m2 je Pferd.