c) Der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass es sich bei der Pferdeführanlage und dem Allwetterplatz um eigenständige Bauvorhaben handelt (vgl. dazu Bundesamt für Raumentwicklung, Neues Raumplanungsrecht, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung und Empfehlungen für den Vollzug, Bern, Februar 2001, Ziff. V, 3.3.2). Was die Bewilligungsfähigkeit der Pferdeführanlage anbetrifft, verzichtet er indessen darauf, nähere Ausführungen zu machen, gestützt auf welche Rechtsgrundlagen diese Anlage seiner Meinung nach bewilligt werden müsste und solche sind auch nicht ersichtlich. Bezüglich des Allwetterplatzes macht der