77quinquies BauG dem Ersatz eines bestehenden Anbaus mit Hundezwinger, Sattelkammer und Holzschopf durch einen etwas grösseren Anbau zu. Diese Erweiterung betrug 16 m2. Die absolute Massbeschränkung von Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV ist somit annähernd ausgeschöpft. Eine zusätzliche Erweiterung des Wohnhauses des Beschwerdeführers ist gestützt auf Art. 24c RPG somit nicht mehr möglich. Entgegen seiner Annahme vermögen deshalb die beiden Pferdeboxen, die er zwischen Stall und Wohnhaus erstellt hat, die Identität seines zonenwidrigen Gebäudes ausserhalb der Bauzone nicht zu wahren. Sie erweisen sich somit als formell und materiell rechtswidrig.