b) Unbestritten ist, dass es sich beim Gebäude Assek.-Nr. 4827 um ein vor dem 1. Juli 1972 erstelltes nichtlandwirtschaftliches Wohnhaus handelt. In Anwendung von Art. 24 Abs. 2 aRPG und Art. 77ter BauG erteilte das damalige Amt für Wasser- und Energiewirtschaft am 8. Mai 1985 die Zustimmung zu einer Baubewilligung für einen Pferdestall für höchstens vier Pferde. Die Erweiterung der bestehenden Nutzung betrug 25 Prozent bzw. 83.9 m2. Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 stimmte das damalige Planungsamt in Anwendung von Art. 24 Abs. 2 aRPG und Art. 77quinquies BauG dem Ersatz eines bestehenden Anbaus mit Hundezwinger, Sattelkammer und Holzschopf durch einen etwas grösseren Anbau zu.