5./ Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 42 Abs. 3 RPV weiter geltend, der Allwetterplatz - und sinngemäss auch die Pferdeführanlage - würden nicht unter die Erweiterungsbestimmungen der RPV fallen, weil sie die Identität der Baute nicht tangierten. Diese bleibe mit der Erweiterung durch die beiden Pferdeboxen gewahrt und die Dimension der Veränderung bewege sich im tolerierbaren Rahmen.