Immerhin hatte der Beschwerdeführer von diesem Hinweis Kenntnis. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat er eine mit dem Stempel des AFU versehene Kopie des Schreibens des Bauamtes A. vom 10. Dezember 1992 zu den Akten gegeben. d) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe aus Gründen des Vertrauensschutzes Anspruch darauf, die Pferdeführanlage beibehalten zu können.