Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen nicht davon ausgehen darf, die Pferdeführanlage, wie sie nach den Feststellungen der Vorinstanz besteht, bedürfe keiner Baubewilligung bzw. sie sei im Jahr 1992 bewilligt worden. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass nicht bekannt ist, wann und von wem der Zusatz "Ohne Sockel, nur runde Einzäunung", angebracht worden ist, der sich auf der Kopie des Schreibens des Bauamtes A. vom 10. Dezember 1992 befindet, die gemäss Stempel beim AFU eingegangen ist. Immerhin hatte der Beschwerdeführer von diesem Hinweis Kenntnis.