Aus diesem Schreiben muss überdies geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Pferdeführanlage erstellt hatte und dass das Bauamt A. davon ausging, diese entspreche den Korrekturplänen. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen nicht davon ausgehen darf, die Pferdeführanlage, wie sie nach den Feststellungen der Vorinstanz besteht, bedürfe keiner Baubewilligung bzw. sie sei im Jahr 1992 bewilligt worden.